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Kündigung richtig aussprechen: Welche Formen gibt es und worauf sollte man achten?

Publiziert: 14. April 2025

3 Min

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Anna Längström, Legal Consultant

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirft oft Fragen auf, insbesondere im temporären Arbeitsverhältnis. Welche Formen der Kündigung sind rechtskräftig? Welche Zustellungsarten sind empfehlenswert? Und wann beginnt die Kündigungsfrist? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Kündigungsformen, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und praktische Tipps, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.

Welche Formen der Kündigung gibt es?

Grundsätzlich ist bei der Form der Kündigung zwischen der mündlichen und der schriftlichen Form zu unterscheiden. Die Wahl der Form ist vor allem für den Beweis der Kündigung und den Beginn der Kündigungsfrist von Relevanz. Dieser Beweis ist durch den Arbeitgeber zu erbringen.

Strenggenommen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann die Zustellung der Kündigung – und damit der Beginn der Kündigungsfrist – nur mit einem eingeschriebenen Brief (nicht A-Post+) oder durch persönliche Übergabe der Kündigung mit Empfangsbestätigung bewiesen werden. Obwohl die Kündigung per Einschreiben im Personalverleih meist nicht praktikabel ist, ist diese bei einem sich abzeichnenden Streitfall dringend zu empfehlen.

Das Erfordernis der schriftlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dies ist vorgängig zur Kündigung stets zu prüfen. Obschon das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) für den Abschluss des Arbeitsvertrages die Schriftlichkeit vorschreibt, enthält das AVG keine Formvorschriften für die Kündigung. Diese kann somit formfrei, also auch mündlich, erfolgen.

Eine mündliche Kündigung ist allerdings nicht empfehlenswert, da sie kaum bewiesen werden kann. Auch die mündliche Kündigung vor Zeugen wie anderen Personalberatern hat nur einen geringen Beweiswert. Wird also eine mündliche Kündigung ausgesprochen, so empfiehlt sich stets, diese umgehend auch schriftlich auszustellen.

Wann wird die Kündigung rechtswirksam?

In aller Regel ist zumindest eine Kündigung per E-Mail angezeigt. Bei einer solchen Kündigung sind die Optionen „Lesebestätigung“ und „Empfangsbestätigung“ zu aktivieren. Die dazugehörigen Berichte sind in der Personalakte des Arbeitnehmers abzulegen.

Die Kündigung wird mit deren Empfang rechtswirksam. Sie gilt als empfangen, wenn diese vom Arbeitnehmer tatsächlich empfangen oder anderweitig zur Kenntnis genommen wird oder aber dann, wenn dieser von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können (z.B. bei einem Einschreiben, welches erst am Folgetag abgeholt werden kann).

Für den Lauf der Kündigungsfrist ist zwischen solchen mit einem Endtermin («zwei Monate Kündigungsfrist auf Ende eines Monats»; z.B. Arbeitsverhältnisse mit Personalberatern) und denen ohne einen Endtermin (bei Arbeitsverhältnissen mit verliehenem Personal) zu unterscheiden.
Bei Arbeitsverhältnissen mit einem Endtermin ist die Kündigungsfrist vom Ende des Arbeitsverhältnisses ausgehend zurückzurechnen (vgl. nachfolgende Darstellung). Es ist also sicherzustellen, dass die Kündigung vor dem Beginn der Kündigungsfrist empfangen wird.

Anders verhält es sich bei temporären Arbeitsverhältnissen, welche in der Regel keinen Endtermin haben bzw. keiner vertraglich vereinbart worden ist. Bei diesen beginnt die Kündigungsfrist am Tag nach dem Empfang der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu laufen.

Wichtig: Die Kündigungszustellung kann sich je nach den Umständen, beispielsweise der Versandart, bekannter Ferienabwesenheit des Arbeitnehmers oder dem Wohnort des Arbeitnehmers verzögern. Denken Sie also daran, einen Zeitpuffer einzuplanen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Grenzgänger ist und im Ausland wohnt.

Haben Sie Fragen zu einem konkreten Fall? Mit unseren Rechtsdienstleistungen erhalten Sie persönliche Beratung von einem erfahrenen Rechtsberater, der Ihnen zur Seite steht.

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Anna Längström

Legal Consultant

Anna ist nach einer Laufbahn in der Seefahrt seit 10 Jahren als Juristin schwerpunktmässig im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht tätig. Sie hat sich zur eidg. dipl. Sozialversicherungsfachfrau weitergebildet und bei einer Sozialversicherungsanstalt gearbeitet. Durch ihre weiteren Tätigkeiten bei einer Rechtsschutzversicherung und als Corporate Legal Counsel eines internationalen Modeunternehmen ist sie es gewohnt, Betriebe unter Zeitdruck in schwierigen Situationen zu beraten.

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