Wann ein Arztzeugnis erforderlich ist, kann zu Fragen führen, besonders ohne klare vertragliche Regelung. Zudem stellen sich Arbeitgeber häufig die Frage, welche Rechte sie haben, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters in Frage gestellt wird. In diesem Beitrag klären wir, ab wann ein Arztzeugnis verlangt werden kann und welche Möglichkeiten Arbeitgeber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit haben.
Die Pflicht des Arbeitnehmers zum Einreichen eines Arztzeugnisses bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisses leitet sich aus seiner Treuepflicht gemäss Art. 321a OR ab. In der Regel finden sich in den Arbeitsverträgen oder Personalreglementen Bestimmungen, ab welchem Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen ist. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so kann er trotz einer solchen vertraglichen Regelung bereits früher ein Arztzeugnis verlangen. Zudem ist es dem Arbeitgeber beim Fehlen einer vertraglichen Regelung gestattet, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Zeugnis zu verlangen.
Wie kann sich der Arbeitgeber gegen Beweise bzw. Arztzeugnisse zur Wehr setzen?
Hat der Arbeitgeber aufgrund von objektiven Anhaltspunkten Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses, so kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich von einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Dieses Recht bzw. diese Pflicht des Arbeitnehmers entspringt der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 1 OR) bzw. dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d OR).
Objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses können folgende sein:
- formelle oder materielle Mängel;
- Verhalten eines Arbeitnehmers;
- Verhalten des behandelnden Arztes; oder
- Dauer, Häufigkeit bzw. Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit
Wichtig: Ist der Arbeitgeber einer kollektiven Krankentaggeldversicherung angeschlossen, so ist es ratsam, dass der Arbeitgeber die vertrauensärztliche Untersuchung mit der Taggeldversicherung koordiniert.
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Arie Joehro
Chief Legal Officer und Mitglied der Geschäftsleitung
Arie berät Verleih- und Vermittlungsfirmen bereits seit über sechzehn Jahren mit Hingabe. Als langjähriger Vizedirektor des Branchenverbandes swissstaffing ist er fundierter Kenner des GAV-Vollzugs und Verhandlungsspezialist. Seit 2019 ist er bestrebt, die Rechtsberatung stetig im Interesse der Kunden weiterzuentwickeln. Anfang 2023 hat er mit «Legal as a Service» einen umfassenden Rechtsdienst für die Branche ins Leben gerufen, welcher unsere Kunden durch Beratung, Information und Weiterbildung befähigt und entlastet.